Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Die SWR Media Services GmbH hat die in der ARD-Werbung SALES & SERVICES GmbH zusammengeschlossenen Werbegesellschaften beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit Aufträge für Werbung im 1., 3. und 4. Hörfunkprogramm des Südwestrundfunks (SWR) entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der SWR Media Services GmbH auszuführen. Die SWR Media Services GmbH behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen. SWR Media Services GmbH und ARD-Werbung SALES & SERVICES GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der von ihr bestätigten Aufträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
Die Werbeeinschaltungen müssen den Rechtsgrundlagen des SWR, dessen Satzungen sowie dem Rundfunkstaatsvertrag und den einschlägigen Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen der Länder entsprechen, in denen der SWR seinen Sitz hat. Außerdem müssen sie den vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
3. Einheitlicher Auftrag
Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.
4. Werbemittler
Werbemittler müssen vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die Auftragnehmerin nachweisbar ermächtigt sein. Wenn der beauftragte Werbemittler einwilligt, kann mit Zustimmung der Auftragnehmerin während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler an seine Stelle treten.
5. Schriftform
Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrags bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.
6. Ablehnungsvorbehalt
Die Auftragnehmerin behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die Auftragnehmerin vor, Sendeunterlagen wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder aus sonstigen Gründen eine Ausstrahlung nicht vorgenommen werden kann. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt der Werbeeinschaltung gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des SWR verstößt. Formulierungen, die die Werbesendung mit dem SWR zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet; ebenso eine Gestaltung, die den Eindruck erwecken soll, als identifiziere sich der SWR mit der Werbeausstrahlung.
7. Preise, Rabatte, Abrechnung
Die Auftragnehmerin berechnet und gewährt die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti. Die Rabatte werden bei der Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr vereinbarten Brutto-Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend der tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlöse rückwirkend abgerechnet. Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind der erste und der letzte Nutzton.
Sonderwerbeformen werden im Gesamtumsatz für die Rabattierung nicht berücksichtigt.
8. Verbundwerbung
Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch die Auftragnehmerin.
9. Vertragsjahr
Aufträge werden innerhalb des Vertragsjahres (=Kalenderjahr) abgewickelt.
10. Verantwortung für Inhalte
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Tonträger, haftet ihr für deren rechtliche Zulässigkeit und stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei.
11. Nutzungsrechte
Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Auftragnehmerin für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebands erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von der Auftragnehmerin durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den SWR bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potentieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).
Die Auftragnehmerin ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte die Auftragnehmerin aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Tonträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
In der Rechteübertragung ist auch das Recht der Auftragnehmerin enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen.
12. Einreichung der Sendeunterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der Auftragnehmerin spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen Ersatztermin anzubieten. Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die der SWR bzw. die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bei Verlust oder Beschädigung der der Auftragnehmerin übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen.
Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet worden sind. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.
13. Einhaltung der Sendezeiten
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; die Auftragnehmerin sichert die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses jedoch nicht zu.
14. Verschiebung der Werbeausstrahlung
Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderem Grund aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung; die Verschiebung eines Hörfunkspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt führt. Konnte die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin hat das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall aller Sender nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung sei vorverlegt oder nachgeholt worden. Der Auftraggeber kann hierüber hinaus Ansprüche nicht geltend machen.
15. Verschiebung wegen Personenidentität
Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Personen mitwirken, die am selben Tag auch in einem der Programme des SWR auftreten. Dieser Grundsatz gilt nicht für die Darsteller von Nebenrollen. Ziffer 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
16. Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeeinschaltung bei der Auftragnehmerin darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunkprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendung mit dem SWR in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
17. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers
Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sein denn, dass die Auftragnehmerin die Leistung bereits erbracht hat. Die Auftragnehmerin ist dann verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht.
In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 6 Wochen vor dem ersten Sendetermin der Termine, die lt. Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Auftragnehmerin die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.
18. Gutschrift
Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.
19. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin sowie den SWR von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
20. Preisänderung
Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung, schriftlich erklären.
21. Vertraulichkeit
Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
22. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Wird der Auftrag von ARD-Werbung SALES & SERVICES GmbH bestätigt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt am Main. In allen anderen Fällen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Stuttgart.
23. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
SWR Media Services GmbH
GB Werbung & Sponsoring
Neckarstr. 221 · 70190 Stuttgart
Geschäftsführer: Dipl.-Volksw. Claus Schillmann
Sitz der Gesellschaft: Stuttgart HRB 19 747
Werner Schmaljohann
Leitung Marketing u. Verkauf, Prokurist
Tel. (0711) 9 29 - 29 75
Fax (0711) 9 29 - 29 68
Werner.Schmaljohann@swr.de
Doris W. Lux
Leitung Disposition
Tel. (0711) 9 29 - 29 57
Fax (0711) 9 29 - 29 78
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Maritta Luft
Technik/Spot-Abwicklung Fernsehwerbung
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Bernd Saatzer
Technik/Spot-Abwicklung Fernsehwerbung
Tel. (07221) 9 29 - 41 44
Fax (07221) 9 29 - 41 61
Bernd.Saatzer@swr.de
